Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kidayo“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Satzungszweck des Vereins ist: (a) die Förderung der Erziehung und der Gemeinbildung (Abgabenordnung §52, 7) (b) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; (Abgabenordnung §52, 10.) (c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; (Abgabenordnung §52, 13.)

(2) Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke durch: (a) Die Stärkung von durch Rassismus betroffenen Familien und Förderung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe i. durch Aktionen, die Mehrheitserfahrungen für Schwarze Kinder und Jugendliche ermöglichen, die Gemeinschaft stärken und dem Empowerment dienen. ii. durch Unterstützung der Eltern bei einer rassismussensiblen Erziehung durch Begegnungsräume und gezielte Angebote. iii. durch interne Bildungsangebote und Projekte.

(b) Allgemeine Bildungsarbeit zum Abbau von Rassismus, Diskriminierung und Vorurteilen i. durch Workshops und Aktionen zu Schwarzer Geschichte, Identität und Rassismus. ii. durch die Entwicklung und Bereitstellung von (Bildungs-)Materialien.

(c) Netzwerk- und politische Arbeit zur Förderung einer anti-rassistischen Gesellschaft i. Durch die Vertretung der vielfältigen Interessen Schwarzer Kinder und Jugendlicher und ihrer Bezugspersonen zum Beispiel bei Bildungsinstitutionen und Gremienarbeit. ii. Durch die Beteiligung am demokratischen Diskurs. iii. Durch den Austausch, die Vernetzung und Zusammenarbeit mit der Schwarzen/ afrodeutschen Community und Akteur*innen in Freiburg und darüber hinaus.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige benötigen für eine Mitgliedschaft die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person. (2) Es besteht die Möglichkeit der ordentlichen Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. (3) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (4) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedsbeiträge beschließen. Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag erlassen. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. (6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Im Vorfeld der jährlichen Mitgliederversammlung soll eine Kinderversammlung stattfinden, deren Beschlüsse berücksichtigt werden sollen. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: • die Entgegennahme des Tätigkeits- sowie des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands • die Wahl der Vorstandsmitglieder für jeweils zwei Jahre • Bestimmung von mindestens zwei Kassenprüfer*innen für zwei Jahre • Änderungen der Satzung • die Auflösung des Vereins • Ggf. Festlegung eines Mitgliedsbeitrags • Ggf. Jahresplanung (3) Einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform, vorzugsweise per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags. (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten und eine Tagesordnung mit der Einladung vorzuschlagen. (5) Jedes Vereinsmitglied kann Ergänzungen der Tagesordnung beantragen; diese sollen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Über die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung. (6) Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, können nur in Textform bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, sie sollen eine Begründung enthalten. Der Vorstand hat Antragstext und Begründung unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten. (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet. (8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (9) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, dazu zählen auch Kinder ab 9 Jahren. Es ist darauf zu achten, dass Kinder und insbesondere die AfroTeens eingeladen sind und ihr Stimmrecht ausüben. (10)Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, es sei denn ein Mitglied verlangt eine geheime Wahl, mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen) der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein*e Kandidat*in die einfache Mehrheit auf sich vereinen, ist zwischen den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. (11)Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Redaktionelle Änderungen, sowie Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder werden über entsprechende Änderungen per Email oder zur nächsten Mitgliederversammlung informiert. (12)Die Kassenprüfer*innen prüfen die Buchführung des Vereins einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch. Die Kassenprüfer*innen erstellen einen Prüfbericht, den sie der Mitgliederversammlung vorlegen. (13)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Protokollant*in und von einem Vorstand bzw. der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben.

§ 6 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere für folgendes Sorge zu tragen: • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung des Tagesordnungsvorschlags • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Tätigkeitsberichts • Weiterentwicklung des Vereins unter Einbeziehung der Mitglieder • Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und anderen Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen (2) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, die die Diversität der Vereinsmitglieder widerspiegeln sollen. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolger*in im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist zur Nachwahl innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (5) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Personen des Vorstandes und anderen Vereinsmitgliedern für ihre Arbeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. (6) Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. (7) Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse und Arbeitsgruppen einzurichten. Hierzu zählt insbesondere eine Interessensvertretung der Kinder und Jugendlichen, sowie das KidayoTeam, das aus dem Vorstand und weiteren engagierten Vereinsmitgliedern besteht.

§ 7 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an EOTO e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.